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Die Satzung des Deutschen Frauenring e.V. Foto: dengmert/Pixabay

Satzung (Auszug)

Die vollständige DFR-Satzung können Sie hier als PDF herunterladen

Präambel

gleichlautend mit der Präambel des International Council of Women (IAW)

Wir Frauen aller Nationen schließen uns in der Überzeugung, dass das Wohl der Menschheit nur durch eine größere Einmütigkeit in Gedanken, Gefühlen und Bestrebungen gefördert werden kann und dass eine organisierte Bewegung dem Wohle der Familie und des Staates am besten dient, hiermit zu einem Bund von Frauen aller Rassen, Nationen, Glaubensbekenntnisse und Klassen zusammen, um die Anwendung der goldenen Regel in der Gesellschaft, in Sitte und Gesetz tatkräftig zu fördern:
„Tue anderen, wie du willst, dass sie dir tun.“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Frauenring e.V.“
(2) Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 2052 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Der Deutsche Frauenring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

(2) Der Deutsche Frauenring vertritt die Interessen von Frauen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Er setzt sich für die Verwirklichung der Gleichstellung der Frau und die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Gesellschaft sowie für die Neustrukturierung geschlechtsspezifischer Frauenbilder ein. Zu seinen Zielen gehören die Chancengleichheit und gleichwertige Anerkennung von Frauen und Männern in Beruf und Familie, in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur. Er setzt sich für die Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und dessen Umsetzung ein.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) die Durchführung und Förderung von Aus- und Weiterbildungsangeboten, von nationalen und internationalen Begegnungen, von Gesprächen und Vorträgen für die interessierte Öffentlichkeit, einzelne Gruppen sowie für Einzelpersonen.
(b) die Durchführung und Förderung von nationalen und internationalen Projekten zur Verwirklichung der in der Satzung genannten Aufgaben. Dabei arbeitet er mit anderen Vereinen, Verbänden, Initiativen und Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene zusammen, soweit deren Zwecke nicht im Widerspruch zu den Zwecken des Deutschen Frauenrings stehen.
(c) die Mitarbeit in internationalen Frauenverbänden zur Verwirklichung von Frauenrechten weltweit.
(d) die Einflussnahme auf die Gesetzgebung und öffentliche Institutionen. In diesem Zusammenhang informiert er die Öffentlichkeit über Themen seines Arbeitsgebiets und arbeitet auch mit den Medien zusammen.

(4) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Für Aufwendungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Vereinen, Körperschaften oder sonstigen Organisationen dürfen Mittel des Vereins nur verwendet werden, wenn die Kooperationspartner ebenfalls gemeinnützig tätig sind. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder sind:

a) die ordentlichen Mitglieder,
b) die Angeschlossenen Verbände
c) die Förder-/Einzelmitglieder
d) die Ehrenmitglieder

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Mitgliedschaft als Angeschlossener Verband wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) „Jedes Mitglied des Deutschen Frauenrings hat und alle Ortsringmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbands im Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen und an der Hauptversammlung teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung und in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind, zu befolgen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Hauptversammlung bestimmt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung,
b) das Präsidium,
c) der Bundesvorstand.

§ 16 Präsidium

(1) Das Präsidium des Vereins besteht aus drei bis sieben Frauen, darunter die Schatzmeisterin.
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind alle Präsidiumsmitglieder. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag zu erstatten.
(5) Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Teilnehmenden beschließt das Präsidium.

§ 18 Amtsdauer des Präsidiums

(1) Das Präsidium wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren, von dem Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; es bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 20 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Landes-verbandsvertreterinnen, den Vorsitzenden der Angeschlossenen Verbände, den Vorsitzenden der Ausschüsse und der Vertreterinnen der Ortsringe (…).
(3) Ehemalige Präsidiumsmitglieder sind berechtigt an der Bundesvorstandssitzung teilzunehmen, sie besitzen kein Stimmrecht.
(4) Die Sitzungen des Bundesvorstands sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von weiteren Teilnehmenden beschließt der Bundesvorstand.

§ 24 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle in Berlin. Die Geschäftsstelle wird von einer Geschäftsführerin* bzw. Leiterin* der Geschäftsstelle geleitet. Das Präsidium entscheidet über die personelle und räumliche Ausstattung der Geschäftsstelle sowie über den Aufgaben- und Kompetenzbereich der Geschäftsführerin*/Leiterin*.
(2) Die Geschäftsführerin*/Leiterin* der Geschäftsstelle gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an.

§ 27 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von deren Mitgliedern und von den einzelnen Mitgliedern der Ortsringe unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung und der verbandsinternen Willensbildung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Beruf, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse und Funktionen im Verein.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Die Übermittlung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) In seinen Publikationen sowie auf der Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen seiner Mitglieder, von deren Mitgliedern sowie von den einzelnen Mitgliedern der Ortsringe. Hierbei werden Fotos und folgende Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Geburtsjahrgang. Die Weiterleitung dieser personenbezogenen Daten durch den Verein bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung, was eine Mitteilung per E-Mail mitumfasst.

Die vollständige DFR-Satzung können Sie hier als PDF herunterladen