Publikationen des Deutschen Frauenrings
Veröffentlichungen des Deutschen Frauenrings (Foto: Michal Jarmoluk/Pixabay)

Publikationen

Als gemeinnütziger Verein stellt der Deutsche Frauenring e.V. politisch Interessierten eine Fülle von Informationsmaterialien kostenlos zur Verfügung. Sie finden auf dieser Seite unsere

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Positionspapiere

Als Teil des Bündnisses Gute Geburt unterzeichnete der DFR die Stellungnahme zur Versorgung rund um die Geburt und zur Umsetzung eines Aktionsplans zum Nationalen Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“.

Das Bündnis Gute Geburt ist ein Zusammenschluss bundesweit tätiger Organisationen mit dem Fokus auf den Notstand in der Versorgung von Frauen, Kindern und Familien rund um die Geburt in Deutschland.

Was fordert die Stellungnahme?

Gefordert werden Versorgungsstrukturen rund um die Geburt, die nachhaltig gesundheitsförderlich und an Salutogenese orientieren sind. Es bedarf einer geregelten Zusammenarbeit der Professionen rund um die Geburt sowie zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor. Die Qualität der Betreuung rund um die Geburt soll verbessert und strukturell verankert werden. Die Patient*innenrechte rund um die Geburt und die Gesundheitskompetenz sollen gestärkt werden.

Die Stellungnahme als PDF zum Download

Als Teil des Bündnisses Gute Geburt unterzeichnete der DFR die Stellungnahme zur Versorgung rund um die Geburt und zur Umsetzung eines Aktionsplans zum Nationalen Gesundheitsziel „Gesundheit rund um die Geburt“.

Das Bündnis Gute Geburt ist ein Zusammenschluss bundesweit tätiger Organisationen mit dem Fokus auf den Notstand in der Versorgung von Frauen, Kindern und Familien rund um die Geburt in Deutschland.

Was fordert die Stellungnahme?

Gefordert werden Versorgungsstrukturen rund um die Geburt, die nachhaltig gesundheitsförderlich und an Salutogenese orientieren sind. Es bedarf einer geregelten Zusammenarbeit der Professionen rund um die Geburt sowie zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor. Die Qualität der Betreuung rund um die Geburt soll verbessert und strukturell verankert werden. Die Patient*innenrechte rund um die Geburt und die Gesundheitskompetenz sollen gestärkt werden.

Die Stellungnahme als PDF zum Download

Der DFR hat alle Innenminister*innen schriftlich dazu aufgefordert, sich auf der Innenminister*innenkonferenz (IMK) vom 14.-16. Juni 2023 mit dem Thema Femizide in Deutschland zu befassen.

Mit dem Unterzeichnen der Istanbul-Konvention, dem „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“, hat sich Deutschland dazu verpflichtet, Gewalt gegen Frauen zu stoppen. Femizide sind ein Ausdruck von Frauenhass und die extremste Form frauenfeindlicher Gewalt, weshalb Femizide als gesonderte Kategorie explizit bekämpft werden müssen.

Als Femizid bezeichnet man die Tötung von Frauen* aufgrund ihres Geschlechts.

Jährlich werden in Deutschland mehr als 100 Frauen ermordet. Statistisch wird jeden dritten Tag eine Frau* von ihrem männlichen (Ex-) Partner getötet. Das Sammeln von Daten über Femizide erfolgt bisher jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise, um nötige präventive Arbeit speziell gegen Femizide leisten zu können.

Daher fordert der DFR e.V. mit Nachdruck, dass sämtliche Innenminister*innen das Thema Femizid-Prävention mit hoher Wichtigkeit vorantreiben.

Es bedarf einer umfassenden Strategie und geeigneter flächendeckend eingesetzter Methoden, um insbesondere in der sozialräumlichen sowie polizeilichen und kriminalistischen Arbeit präventiv tätig zu werden. Verdachtsmomente müssen erfasst, eingeordnet und genutzt, Personal muss geschult und unterstützt werden.

Des Weiteren fordern wir die bundesweite Anerkennung und Verwendung des Begriffs „Femizid“ und die Aufnahme der Kategorie „Femizide“ in die polizeiliche Kriminalstatistik.

Diese Information als PDF zum Download

Die bisherigen inhaltlichen Reaktionen der Innenminister*innen finden Sie hier (PDF)

Die bisherigen Beschlüsse der Innenminister*innenkonferenz finden Sie hier (PDF)

 
Gewalt gegen Frauen ist eine fundamentale Menschenrechtsverletzung. Sie betrifft Frauen in allen Ländern und Kulturen. Seit mehreren Wochen riskieren mutige Mädchen und Frauen wie auch Männer im Iran ihr Leben und gehen auf die Straße, um für Frauen- und Menschenrechte zu demonstrieren.

Am 16. September 2022 starb Jina (Mahsa) Amini auf der Intensivstation eines Teheraner Krankenhauses, nachdem sie drei Tage zuvor von der sogenannten Sittenpolizei festgenommen worden war. Der Grund für ihre Festnahme war der Verstoß gegen das freiheitseinschränkende, geschlechtsspezifische Gesetz zum Tragen eines Hidschabs. Während die iranischen Behörden die Schuld von sich weisen, muss von schwerer polizeilicher Gewalt und Misshandlung mit der Folge ihres Todes ausgegangen werden, was einem Femizid gleichkommt.

Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen existiert überall auf der Welt in verschiedenster Form, sie „[…] beschreibt jeden Akt […], durch den Frauen und Mädchen körperlicher, sexueller oder psychischer Schaden bzw. Leid zugefügt wird.“ (1)
Im Kontext der Geschehnisse im Iran sprechen wir von institutionalisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die vom iranischen Staat nicht nur geduldet, sondern auch selbst ausgeführt wird.

Der Tod von Jina (Mahsa) Amini ist leider kein Einzelfall. Die Zahl der Todesopfer im Iran steigt stetig an, seit sich an ihrem Tod landesweit Proteste gegen das Regime entzündeten. Angeführt werden die Proteste, die nun seit zehn Wochen anhalten und immer lauter werden, von mutigen Frauen und Mädchen, die sich mit nichts Geringerem als ihrem eigenen Leben gegen ein gewalttätiges, menschenrechtsfeindliches Regime stellen. Die Protestbewegung hat einen feministischen Kern – und sie erfährt die Solidarität von Iraner*innen aus allen Gesellschaftsgruppen!

Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation „Iran Human Rights“ wurden seit Ausbruch der Proteste 342 Menschen getötet, darunter 43 Kinder (2). Minderjährige Mädchen wie die 16-jährige Sarina Esmailzadeh gehen seit Wochen auf die Straße, um für ihre Rechte zu kämpfen – trotz der Gefahr, genau wie Jina (Mahsa) Amini, institutionalisierter Gewalt zum Opfer zu fallen. Laut Amnesty International wurde Sarina Esmailzadeh am 23. September durch Schlagstockschläge der iranischen Sicherheitskräfte getötet, als sie an den Protesten teilnahm (3).

Anfang November beschloss das iranische Parlament gegen Protestierende hart vorzugehen. Es wird berichtet, dass infolgedessen nun erste inhaftierte Protestierende zum Tode verurteilt werden (4)(4a) (4b). Es wird – dem iranischen Recht nach legal – die Todesstrafe gegen jene verhängt, die sich dort für ihre grundlegenden Frauen- und Menschenrechte einsetzen.

Was kann die deutsche Politik angesichts der katastrophalen Situation im Iran tun?

In einer von 62822 Bürger*innen mitgezeichneten Online-Petition stellt die deutsche Nichtregierungsorganisation HÁWAR.help die folgenden 11 Forderungen an die deutsche Regierung zum Umgang mit der Lage im Iran (5):

1. Eine sofortige Aussetzung der Ausweisungen iranischer StaatsbürgerInnen, die sich gerade in Deutschland aufhalten.

2. Eine Erleichterung von Einreisebestimmungen für iranische StaatsbürgerInnen sowie den erleichterten Zugang zu Aufenthaltstiteln. Auch geschlechtsspezifische Gewalt und Verfolgung in Iran sind in Asylverfahren dringend zu berücksichtigen. Dem ist Deutschland durch die Istanbul Konvention verpflichtet.

3. Ein Einfrieren der diplomatischen Beziehungen zur Islamischen Republik Iran und die Ausweisung der BotschafterInnen als deutliches Zeichen, dass die Bundesrepublik die brutalen Repressalien gegen die Protestbewegung in ihrem Ausmaß sieht und aufs Schärfste verurteilt.

4. Erhöhte Schutzmaßnahmen für Exil-IranerInnen durch den deutschen Verfassungsschutz.

5. Maßnahmen, die unmittelbar die Machtelite des Iran treffen: Die Konfiszierung von Vermögen und Sachwerten auf deutschem Staatsgebiet. Einfrieren von Vermögen iranischer Einzelpersonen und Organisationen/ Entitäten, die für die Gewalt gegen die Protestierenden verantwortlich sind/diese ermöglichen und erleichtern. Dazu können auch in Deutschland ansässige Firmen gehören, die dafür verantwortlich sind, dass Internet-Infrastruktur in Iran durch die Regierung eingeschränkt wird.

6. Keine politische Zusammenarbeit mehr mit LobbyistInnen des iranischen Regimes.

7. Eine Sanktionspolitik, die nicht die Zivilbevölkerung in Iran trifft.

8. Aussetzen der Atomverhandlungen.

9. Die iranische Zivilgesellschaft und Exil-IranerInnen müssen in die Prozesse in Bezug auf den politischen Umgang mit Iran, insbesondere Frauen und Angehörige von Minderheiten (ethnisch-religiöse Gruppen, Mitglieder der LGBTIQ+-Community sowie jegliche weiteren diskriminierte Gruppen), miteinbezogen werden.

10. Die Bundesrepublik muss umgehend die Dokumentation der Menschen- und Frauenrechtsverletzungen durch UN-Organisationen, MandatsträgerInnen und durch weitere unabhängige internationale Organisationen fordern und sich an der Umsetzung beteiligen, damit eine spätere juristische Verurteilung möglich wird und Frauen- und Menschenrechtsverletzungen lückenlos aufgeklärt werden.

11. Eine Wende in der Iran-Politik der Bundesregierung, die die Frauen- und Menschenrechte in den Fokus stellt.

Wir unterstützen diese Forderungen, die gemäß einer feministischen Außenpolitik unbedingt umgesetzt werden müssen. Der Schutz von Frauen vor Gewalt in allen Formen muss von unserer Regierung national sowie international zur Priorität gemacht werden!

Die unermüdliche Arbeit von Aktivist*innen und Organisationen wie HÁWAR.help sowie große Demonstrationen in Solidarität mit den Protestierenden im Iran erzielten erste Erfolge: die deutsche Regierung beantragte eine Sondersitzung der Vereinten Nationen und fordert die Erschaffung von UN-Mechanismen zur Beobachtung und Dokumentation der Verletzung von Menschenrechten im Iran (6).

Eine Entschärfung der Situation im Iran ist nicht in Sicht, die Brutalität des iranischen Regimes gegenüber Protestierenden nimmt nicht ab. Die Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft darf sich nicht abwenden. Wir bekunden den unglaublich mutigen Frauen, Mädchen und ihren Unterstützer*innen unsere Solidarität. Dass Frauenrechte Menschenrechte sind, zeigt der Leitspruch der Proteste: Frauen, Leben, Freiheit!

An diesem internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen gehen weltweit Frauen mit- und füreinander auf die Straße, um alle Formen der Gewalt gegen Frauen – im privaten, öffentlichen, digitalen bis institutionellen Raum, von sexualisierter, physischer bis psychischer Gewalt – zu verurteilen, zu bekämpfen und zu beseitigen.

Für den Schutz von Frauen und für ein Leben in Freiheit ohne Gewalt.

Für Frauen, Leben, Freiheit im Iran
und auf der ganzen Welt
Das Präsidium des DFR

-Stellungnahme als PDF-

Quellen und weiterführende Hinweise:

(1) UN Women Deutschland: https://unwomen.de/formen-der-gewalt-gegen-frauen-und-maedchen/
(2) Stand 17.11.2022, Iran Human Rights (IHRNGO): https://www.iranhr.net/en/live/?page=1
(3) Informationen zu Sarina Esmailzadeh’s Fall bei Iran Human Rights und Amnesty International: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2022/09/iran-leaked-documents-reveal-top-level-orders-to-armed-forces-to-mercilessly-confront-protesters
(4) Stand 17.11.2022 Iran Human Rights (IHRNGO), https://www.iranhr.net/en/live/?page=1
(4a) Focus Online: Iran verhängt erste Todesstrafen gegen Protestteilnehmer https://www.focus.de/politik/ausland/proteste-gegen-das-regime-iran-verhaengt-erste-todesstrafe-an-protestteilnehmer_id_179625284.html
(4b) https://www.zeit.de/zett/politik/2022-11/proteste-iran-todesstrafe-haftstrafe-justiz?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F
(5) https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2022/_10/_07/Petition_139993.nc.html,
62822 Mitzeichnungen Stand 23.11.2022
(6) https://www.sueddeutsche.de/politik/iran-proteste-polizeigewalt-1.5694756

Stellungnahme des Deutschen Frauenrings e.V.

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Berlin, 23. August 2022

Der Deutsche Frauenring e.V. (DFR) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und beschränkt sich im Folgenden auf Anmerkungen zur vorgeschlagenen Änderung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB.
Der DFR begrüßt grundsätzlich sehr, dass die Bundesregierung Straftaten, die durch die Geschlechtsidentität oder die sexuelle Orientierung des Opfers motiviert sind, stärker in den Blick nehmen möchte. Die vorgeschlagene Änderung bleibt aber weit hinter dem zurück, was gesamtgesellschaftlich notwendig ist. Gerade der rein strafrechtliche Ansatz ist zu kritisieren.

I. Hinzufügen von „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB

Wie im Entwurf selbst ausgeführt, ermöglicht es bereits die jetzige Rechtslage geschlechtsspezifische Straftaten sowie Straftaten gegen die sexuelle Orientierung in der Strafzumessung – insb. aufgrund der Formulierung „sonstige menschenverachtende“ Beweggründe in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB – in vielen Fällen angemessen zu berücksichtigen. Die vorgeschlagene Änderung soll somit vor allem Klarstellungscharakter und keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage zur Folge haben.

Neben der offenbar erhofften Kommunikationswirkung soll durch die Änderung laut Entwurf ein Impuls für die Rechtsprechung gesetzt werden. Dieser Ansatz ist insofern zu befürworten, als dass die bisherige Rechtsprechungspraxis tatsächlich in Teilen eine Bagatellisierung von Partnerschaftsgewalt kennzeichnete und in Teilen auch ein Besitzdenken in und nach Partnerschaften privilegierte (allerdings ist die Urteilspraxis uneinheitlich). Für diese Fälle begrüßt auch der DFR, dass durch die vorgeschlagene Änderung Strafmilderungen allein aufgrund einer vorangegangenen bzw. bestehenden Beziehung nahezu unmöglich werden und der oftmals mit solchen Taten einhergegangene Vertrauensbruch in der Urteilspraxis stärker berücksichtigt werden kann.

Die Hoffnung, dass mit der vorgeschlagenen Änderung tatsächlich auch unterschwellige internalisierte Denkmuster in der Justiz adressiert werden können, teilt der DFR allerdings kaum. Ohne zusätzliche verpflichtende Fortbildungen und einer Reduzierung der Arbeitsbelastung in der Justiz, sind substanzielle Änderungen kaum zu erwarten.

Positiv hervorzuheben ist schließlich, dass mit dem Vorschlag einer Änderung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB im Sanktionenrecht angesetzt wird und in andere strafzumessungsrelevante Aspekte eingegliedert wird. In Verbindung mit den weiteren in § 46 StGB genannten und zu berücksichtigenden Aspekten ist damit weiterhin eine einzelfallspezifische und insb. individualisierte Strafzumessung möglich. Es werden automatische Strafschärfungen vermieden und gleichzeitig eine Möglichkeit geschaffen, geschlechtsspezifische oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Beweggründe im Urteil klar auszuweisen.

1. „geschlechtsspezifisch“

Die Formulierung „geschlechtsspezifisch“ soll laut Referentenentwurf alle Geschlechtsidentitäten umfassen und damit über bspw. Cis-Frauen hinausgehen. Das ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings ist die gewählte Formulierung zweideutig. So kann sie auch rein binär oder als auf das biologische Geschlecht begrenzt verstanden werden. Sofern mit der Formulierung tatsächlich ein klarer Impuls an die Rechtsprechung gegeben werden soll, sollte hier auch eine eindeutig umfassende Formulierung gewählt werden.

Unklar ist weiterhin, wie sich die Formulierung „geschlechtsspezifisch“ bspw. zu „sexistisch“ verhält und inwieweit mit dem Begriff ein inhaltlich anders gelagerter und womöglich doch weiter gefasster Ansatz gewählt wird als die anderen in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten menschenverachtenden Ziele und Beweggründe.

Schließlich kann die strukturelle Dimension, die geschlechtsspezifische Straftaten prägen, mit einer Norm im Strafrecht, die sich auf die expliziten Ziele und Beweggründe der Täter*innen bezieht, naturgemäß nicht erfasst werden.

2. Sprache im Entwurf

Der Entwurf nimmt richtigerweise die Kritik von Schuchmann/Steinl, KJ 2021, die selbst auf Lembke/Foljanty, KJ 2014, verweisen, an der Urteilspraxis bei Femiziden auf. Allerdings reproduziert die Wortwahl im Entwurf Zuschreibungen, die gerade der kritisierten Spruchpraxis entsprechen. So scheint der Entwurf davon auszugehen, dass es tatsächlich andere „Kulturkreise[e]“ gäbe, „in [denen] die Gleichberechtigung der Geschlechter unterentwickelt“ (Referentenentwurf, S. 15) sei. Diese Art der Formulierung in einem offiziellen Dokument des Ministeriums schadet nach Ansicht des DFR dem angestrebten Ziel.

II. Gefahren einer vorrangig strafrechtlichen Lösung

Stark kritikwürdig ist nach Ansicht des DFR der rein strafrechtliche Ansatz. Der DFR befürchtet insbesondere, dass dadurch kaum gesellschaftliche Veränderung möglich ist und in der Gesetzesänderung fälschlicherweise ein vermeintlicher Schlusspunkt gesehen werden könnte. Das wäre aus mehreren Gründen fatal für alle Betroffenen. Zunächst verspricht eine Änderung in der Strafzumessung kaum eine Verbesserung der Fallzahlen. Kriminologische Erkenntnisse legen nahe, dass die Höhe der Sanktion kaum abschreckend wirkt. Dies gilt insb. für Affekttaten.

Besonders wichtig ist darüber hinaus, dass Vorgaben zur Strafzumessung erst dann einschlägig sind, wenn es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Die Strafverfolgung ist nicht nur ressourcenknapp, sondern auch selbst in einen gesellschaftlichen Kontext eingebettet, der nicht diskriminierungsfrei ist. So können Fragen nach Zugangshürden, Vertrauen in staatliche Institutionen und Glaubwürdigkeitszuschreibungen nicht für alle gleich beantwortet werden. Ein entsprechendes Urteil bleibt daher in vielen Fällen aus. Woran es daher vor allem fehlt, sind Angebote und Veränderungen außerhalb des Kriminaljustizsystems.

Der DFR befürchtet, dass ein Gesetz, das sich allein auf die strafrechtliche Antwort bezieht, im Ergebnis zu einer Aufrechterhaltung der jetzigen Lage führen wird und kaum Impulse für eine gesellschaftliche Veränderung liefern kann. So werden die Strukturen unserer Gesellschaft, die bspw. Hasskriminalität und Partnerschaftsgewalt fördern und über strafrechtlich bewährtes Verhalten hinausgehen, nicht adressiert und ein gesamtgesellschaftliches Problem weitestgehend auf die rein individuelle Ebene reduziert.

III. Weitergehende Forderungen

Der DFR fordert die Bundesregierung daher auf, stärker Maßnahmen außerhalb des materiellen Strafrechts in den Blick zu nehmen, die zum einen Betroffenen Ressourcen zur Verfügung stellen und zum anderen Rollenzuschreibungen, in diesem Kontext insb. auch das gesellschaftliche Verständnis von Männlichkeit, sowie patriarchale Machtstrukturen umfassender adressieren.

Neben der fortwährenden Forderung die beschriebenen Machtstrukturen und Rollenzuschreibungen in allen Lebensbereichen in den Blick zu nehmen, fordert der DFR konkret:

  1. Finanzielle Absicherung und bessere Ausstattung von Schutzeinrichtungen sowie weitere Angebote, die Betroffenen individuell benötigte Unterstützung und Ressourcen niederschwellig zur Verfügung stellen

  2. Mehr Rechtssicherheit im Fall von möglichen späteren Sorgerechtsstreitigkeiten

  3. Umfassendere Statistiken sowie insb. weitergehende Dunkelfeldforschung

  4. Im Rahmen der Justiz bzw. Strafverfolgung insb.

    a. verpflichtende Schulungen für die Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter*innen, die für (unbewusste) Diskriminierungen und Intersektionalität sowie geschlechtsspezifische Gewalt sensibilisieren

    b. mehr personelle und finanzielle Ressourcen für eine tatsächliche und umfassende psychosoziale Prozessbegleitung für alle Betroffenen

    c. mehr personelle und finanzielle Ressourcen zur Verstärkung von Präventionsmaßnahmen, insb. durch einen Ausbau von Täter*innenarbeit und Anti-Gewalt-Trainings

 
Das Präsidium des DFR

Stellungnahme als PDF

Stellungnahme des Deutschen Frauenrings e.V.

Tag der älteren Generation: Altersarmut ist ein Strukturproblem

Berlin, 06. April 2022

„Altersarmut“ umschreibt die prekäre Lebenssituation älterer Personen, die aufgrund mangelhafter finanzieller Mittel nicht in der Lage sind, ihren Lebensstandard zu sichern. In der Folge sind diese Personen für die Deckung ihres Finanzbedarfes auf externe Hilfe angewiesen. Neben anderen Ursachen kann Altersarmut auf die Erwerbsbiografie zurückgeführt werden. Somit steigt das Risiko für Altersarmut für Personen mit niedrigem Berufsabschluss, niedrigen Löhnen, die in Teilzeit arbeiten oder ihre Erwerbsarbeit länger unterbrochen haben.

Besonders gefährdet und betroffen sind Frauen. 2021 schreibt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), dass „22,4 Prozent der Bevölkerung im Alter von 80 Jahren und älter […] von Einkommensarmut betroffen [sind]“ und dabei „die Armutsquote hochaltriger Frauen um mehr als neun Prozentpunkte höher [ist] als bei Männern“. Der sogenannte Gender-Pension-Gap beschreibt die geschlechtsspezifische Einkommensungleichheit zwischen Männern und Frauen in Bezug auf das Alterssicherungseinkommen. Demnach bezogen Frauen in Deutschland 2019 eine um 46 Prozent geringere Rente als Männer. Damit leiden Frauen in Deutschland im Vergleich zu anderen OECD-Ländern unter der größten geschlechtsbasierten Rentenlücke.

Die Gender-Pension-Gap hängt stark vom Gender-Pay-Gap, dem geschlechtsspezifischen Lohnunterschied ab. 2021 haben Frauen in Deutschland im Durchschnitt 18 Prozent weniger verdient als Männer. Dabei ist besonders der Zeitraum vom 30. zum 50. Lebensjahr signifikant für den geschlechtsspezifischen Lohnunterschied und seine Auswirkung auf die geschlechtsbasierte Rentenlücke. Viele Personen entscheiden sich in diesem Zeitraum, eine Familie zu gründen. Die zunehmende Entgeltkluft ab dem 30. Lebensjahr kann demnach mit der darauf folgenden reduzierten Arbeitszeit, häufig die der Frau, verknüpft werden. Unter dem Begriff Motherhood Penalty wird dieses Phänomen beschrieben. Demnach erleiden Frauen einen erheblichen finanziellen Nachteil, wenn sie Kinder haben. Zumal meist die Frau nach der Geburt des Kindes längere Zeit aus dem Erwerbsleben aussteigt, sich auf Teilzeitbeschäftigung zurückzieht und auf eine Beförderung verzichtet. Diese Zugeständnisse im Berufsleben können weitreichende und lebenslange Konsequenzen für die finanzielle Sicherheit und Rente der Frauen haben.

Geschlechternormen und Vorstellungen über Familie und Elternschaft dienen als eine Erklärung für die höhere Teilzeitquote von Müttern im Vergleich zu Vätern. Außerdem von Bedeutung ist, dass Männer im Durchschnitt höhere Löhne verdienen als Frauen und Care-Arbeit immer noch gesellschaftlich abgewertet und nicht vergütet wird. Um das Haushaltseinkommen zu maximieren, tendieren daher mehr Mütter zur Einschränkung und zum Verzicht auf ihre Erwerbsarbeit.

Der Bertelsmann-Stiftung folgend, „[führt die] Entscheidung für Kinder […] bei Müttern mit einem Kind zu durchschnittlichen Einbußen an Lebenserwerbseinkommen von rund 40 Prozent im Vergleich zu kinderlosen Frauen. Bei Frauen mit drei oder mehr Kindern beträgt die Motherhood Lifetime Penalty nahezu 70 Prozent“ (2020).

Aufgrund der Pandemie hat sich die Ungleichverteilung von Haus- und Sorgearbeit zwischen Frauen und Männern verschlimmert. In (heterosexuellen) Paarbeziehungen mit und ohne Kinder investieren Frauen im Durchschnitt deutlich mehr Zeit in unbezahlte Arbeit als Männer. Dreieinhalb Stunden bei Frauen, im Vergleich zu knapp zwei Stunden bei Männern. In (heterosexuellen) Paarbeziehungen mit Kindern verschärft sich dieses Ungleichgewicht bedeutend. 24 Prozent erwerbstätiger Mütter gaben im April 2021 an, ihre Arbeitszeit für die Betreuung ihrer Kinder reduziert zu haben. Unter den Vätern waren es nur 16 Prozent (WSI Report).

Altersarmut ist ein Strukturproblem. Die höhere Gefährdung und Betroffenheit von Frauen, im höheren Alter unter Armut zu leiden ist ein Strukturproblem. Der strukturellen und institutionellen Diskriminierung von Frauen in Bezug auf Erwerbsarbeit, darunter Aufstiegsmöglichkeiten, Löhne und Arbeitszeit im öffentlichen sowie privaten Bereich muss entgegengewirkt werden.

Diese Strukturen müssen endlich geändert werden! Es bedarf:

  • Parität in der Partner- und Elternschaft
  • Care-Arbeit muss aufgewertet werden
  • gleicher Lohn für gleiche Arbeit
  • gleiche Aufstiegsmöglichkeiten
  • das Rentensystem darf nicht auf eine durchgehende Erwerbsbiografie ausgelegt sein
  • Förderung finanzieller Unabhängigkeit der Frau, durch „eigenständige, existenzsichernde, möglichst durchgängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ (BMFSFJ 2021)
  • der Möglichkeit und dem Zugang zu guter Bildung für ALLE

Stellungnahme als PDF

Stoppt den Krieg in der Ukraine!

Der Deutsche Frauenring verurteilt aufs Schärfste den völkerrechtswidrigen Angriff der russischen Regierung auf den souveränen Staat der Ukraine. Erste Berichte über den wahllosen Einsatz von Waffen sowie von verbotenen Waffen durch die russische Armee besorgen uns sehr. Die Nachrichten über die äußert schwierige Lage in der Ukraine erschüttern uns zutiefst.

Wir solidarisieren uns mit und unterstützen die ukrainische Bevölkerung in der Ukraine, die täglich um ihr Leben fürchtet und sind in Gedanken mit den Menschen, die im Konflikt bereits jemanden verloren haben. Wir solidarisieren uns mit all denjenigen, die wegen des Krieges auf der Flucht sind. Gleichzeitig solidarisieren wir uns mit den Menschen in Russland, die trotz der Gefahr einer Inhaftierung auf den Straßen protestieren oder in anderen Formen ihr Dissens mit der Kriegsführung der russischen Regierung äußern.  

Wir fordern von den politischen Entscheidungsträger*innen:

  • Umsetzung der notwendigen Sanktionen
  • Waffenruhe auf dem gesamten Gebiet der Ukraine
  • Humanitäre Hilfe an die Bevölkerung in der Ukraine und für alle Menschen auf der Flucht
  • Schnelle Kontrollen an den Grenzen, um alle Flüchtlinge durchzulassen und humanitäre Hilfe zu leisten

Die Ereignisse der letzten Wochen haben uns einmal mehr deutlich vor Augen geführt: Der UN-Sicherheitsrat muss reformiert werden!

Der internationale Ausschuss des DFR e.V. arbeitet mit der International Alliance of Women, weiteren internationalen und ukrainischen NGOs eng zusammen.

Unsere Gedanken und unsere Solidarität sind bei den Menschen in der Ukraine. Lasst uns zusammenhalten, für den Frieden, Menschenrechte und eine starke Demokratie arbeiten!

Wir teilen die Forderungen vom IAW: https://www.womenalliance.org/lay-down-your-arms/

Stellungnahme als PDF

Auswertung: Koalitionsvertrag 2021–2025

„Mehr Fortschritt wagen“ ist das Motto des am 07. Dezember 2021 von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP unterzeichneten Koalitionsvertrages. Mit diesem Vertrag zeigt die neue Bundesregierung Bereitschaft, die Gleichstellung der Geschlechter zu einem zentralen Aufgabenpunkt für die politische Arbeit im kommenden Jahrzehnt zu machen. Für uns und all die anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen, welche sich für Geschlechtergerechtigkeit einsetzen, bedeuten die gesetzten Ziele im Koalitionsvertrag, dass sich die beständige und starke feministische Arbeit endlich bezahlt macht. Doch nur wenn Gleichstellung tatsächlich in alle politischen Felder eingebunden wird, kann die Politik der neuen Bunderegierung wirklich zu einer fairen und zukunftsfähigen Gesellschaft führen.

Was also wagt die Bundesregierung und welchen Fortschritt möchte sie gehen?

Die Bundesregierung hat im kommenden Jahrzehnt für den Bereich Gleichstellung Großes vor, doch an vielen Stellen bleiben konkrete Handlungen und Umsetzungsstrategien offen.
Wir werden die Gleichstellungspolitik der neuen Bundesregierung genau verfolgen.

Mit einem Gleichstellungs-Check sollen zukünftige Gesetze überprüft werden und die Gender Data Gap geschlossen werden, das heißt, genderdiverse Datenerhebung in verschiedensten Bereichen fördern. Auf der EU-Ebene soll eine intersektionale Gleichstellungspolitik explizit gefördert werden (Kap. VI, S. 114ff.).
Den Gleichstellungs-Check und eine EU-weite intersektionale Gleichstellungspolitik begrüßen wir unter Vorbehalt. Wie genau der Gleichstellungs-Check implementiert werden soll, ergibt sich nicht aus dem Koalitionsvertrag. Auch wie die Gender Data Gap geschlossen werden soll, wird nicht genau geklärt. Für den Deutschen Frauenring e.V. ist klar, dass es eine diverse Aufstellung der Prüfinstitutionen braucht, damit tatsächliche Gerechtigkeit für alle Menschen durchgesetzt werden kann. Ob die neue Bundesregierung dies leisten kann und wird, werden wir verfolgen.

Die Istanbul-Konvention soll durch eine Koordinierungsstelle auch im digitalen Raum umgesetzt werden, außerdem sollen Schutzräume und Hilfsangebote gefördert werden. Auch die präventive Täter*innenarbeit möchte die Bundesregierung ausbauen (Kap. VI, S. 114ff.).
Seit 11 Jahren ist Deutschland Vertragsnation der Istanbul-Konvention und immer noch ist Deutschland weit von den beschriebenen Zielen und Maßnahmen entfernt. Es sollte also sowohl im realen als auch im digitalen Raum nachdrücklich gesichert werden, dass die Zielsetzung der Istanbul-Konvention geschützt und umgesetzt wird.

Der Koalitionsvertrag verweist deutlich auf das Ziel der Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Dabei soll auch die Lohnlücke geschlossen und das Entgelttransparenzgesetz weiterentwickelt werden (Kap. VI, S. 115).
Finanzielle Gleichberechtigung und damit Selbstbestimmung ist ein wesentlicher Punkt der Gleichstellungsarbeit für eine gerechte Gesellschaft. Es ist also zwingend notwendig die finanzielle Ungleichheit zwischen Geschlechtern auszulösen, um Geschlechtergerechtigkeit tatsächlich durchzusetzen. Dabei ist zu betonen, dass es nicht nur im Bereich der Erwerbstätigkeit Förderung bedarf, sondern gerade im Bereich (unbezahlte) Pflegearbeit eine faire und gleichberechtigte Auffassung unterstützt wird, um Doppelbelastung von Frauen zu unterbinden.

Endlich wird die reproduktive Selbstbestimmung konkreter angegangen. Die Bundesregierung verspricht den § 219a StGB zu streichen und möchte die Selbstbestimmung stärken. Damit wäre ein wichtiger Schritt für die Umsetzung von reproduktiver Selbstbestimmung getan. Weiter sollen mehr Maßnahmen gegen sogenannte Gehsteigbelästigungen eingeführt werden. Die Beratungseinrichtungen sollen flächendeckend ermöglicht werden. Die Bundesregierung betont auch, dass kostenfreie Schwangerschaftsabbrüche zur Gesundheitsversorgung gehören und somit gesichert werden müssen. Letztlich soll eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, die Regulierung von Schwangerschaftsabbrüchen außerhalb des Strafgesetzbuches prüfen (Kap. VI., S. 116).
Wir begrüßen den Referentenentwurf zur ersatzlosen Streichung des § 219a StGB. Das reproduktive Selbstbestimmungsrecht sollte aber nicht nur gestärkt werden, sondern umgesetzt! Dazu gehört die außerstrafrechtliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen. So ist es uns ein besonderes Anliegen, auch die Arbeit der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin zu verfolgen.

Die umlagenfinanzierte Rente soll durch die Erwerbsbeteiligung von Frauen und älteren Arbeitnehmer*innen sowie durch die erwerbsbezogene und qualifizierte Einwanderung gestärkt werden. Auch das Rentensplitting soll bekannter und für unverheiratete Paar ermöglicht werden (Kap. IV, S. 73ff.).
Zwar hilft die Unterstützung und Förderung von Erwerbsbeteiligung theoretisch die Lücke von Renten zwischen Frauen und Männern zu schließen, es wird aber nicht darauf eingegangen, dass die Teilzeitfalle, die Mehrarbeit durch unbezahlte Care-Work und die Gender Pay Gap zwingend mitbehandelt werden müssen. Gerade für die ältere Generation sollten Abhilfen bei finanziellen Schwierigkeiten und Altersarmut, welche auf patriarchale Familien- und Erwerbsstrukturen zurückzuführen sind, geschaffen werden.

Mit dem Ziel des Ausbaus der Fachkräftestrategie möchte die Bundesregierung auch die Erwerbsbeteiligung von Frauen erhöhen (Kap. III, S. 33ff.).
Bei dieser Maßnahme muss besonders darauf geachtet werden, die Doppelbelastung von Frauen durch unbezahlte Sorgearbeit und Lohnarbeit nicht zu verstärken. So sollten Arbeitgeber*innen Möglichkeiten zur Kinderbetreuung bereitstellen und Väter stärker in Familienpolitik einbezogen werden.

Auch der Ausbildungsmarkt und das Handwerk sollen durch Förderinitiativen diverser werden. Im Blick der Bundesregierung sind dabei im besonderen Menschen mit Migrationsgeschichte und Frauen (Kap. III, S. 28ff.).
Wir werden verfolgen, wann und wie die Förderinitiativen im Ausbildungsmarkt für Menschen mit Migrationsgeschichte und für Frauen im Handwerk umgesetzt werden. Es bedarf einer Erweiterung der Förderung von allen FLINTA* Personen im Handwerk und diskriminierungsfreie Räume im Ausbildungsmarkt.

Klimaschutz gehört für die neue Bundesregierung zur zukünftigen sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Sie bekennt sich dazu, die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) in ihrer Politik zu verfolgen (Kap. III, S. 24ff.).
Im Hinblick auf unser Jahresthema „Klima und Feminismus“ werden wir genau auf die Klimapolitik unter Einbezug von Geschlechtergerechtigkeit schauen. Wir werden verfolgen, wie die Bundesregierung Politiken im Sinne der SDG umsetzt. Zu den SDG gehört auch das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit. Gerade bei den Verhandlungen der Maßnahmen und Ziele, bei der Einführung von Handlungsstrategien und der Förderung von Klimaschutz, darf Gendergerechtigkeit nicht vergessen werden. Doch im Kapitel III. des Koalitionsvertrages ist keine explizite Darstellung einer diversen und intersektionalen Klimapolitik vorzufinden.

Die neue Bundesregierung spricht sich deutlich für einen digitalen Aufbruch aus und will nachhaltig gesellschaftliche Bereiche digitalisieren. Dabei soll auch die Förderung von Diversität, die Stärkung von Digitalkompetenz, Selbstbestimmung und Zusammenhalt mitbedacht werden. Die Koalitionspartner*innen setzten sich sogar das Ziel, die gesetzliche Lage zum Thema digitale Gewalt zu verbessern und für Betroffene mehr Handlungsalternativen und Sicherheit zu schaffen (Kap. II, S. 15ff.).
Ein Gesetz gegen digitale Gewalt sollte zeitnah implementiert werden. Der digitale Raum sollte zukünftig, insbesondere für FLINTA*, diskriminierungsfrei und sicher gestaltet werden! Nur so kann in diesem Raum Teilhabe und Repräsentation gesichert werden.

Eine starke Wissenschaft und Forschung sind für die Bundesregierung Garanten für Wohlstand, sozialen Zusammenhalt und eine nachhaltige Gesellschaft. Geschlechtergerechtigkeit und Vielfalt in all ihren Dimensionen gehört für die Politiker*innen zu einem solchen Wissenschaftssystem (Kap. II, S. 19ff.).
Wir werden verfolgen, ob und wie die Bundesregierung ihre Pläne zur gleichberechtigten Wissenschafts- und Forschungsentwicklung umsetzt. Immer noch gibt es riesige Lücken im Bereich der Forschung zwischen Geschlechtern: sowohl auf Ebene der Forschenden als auch auf Ebene der Forschungsinhalte.

International macht es sich die neue Bundesregierung zum Ziel mit einer Feminist Foreign Policy (feministische Außenpolitik) Rechte, Ressourcen und Repräsentanz von Frauen und Mädchen zu stärken. Gesellschaftliche Diversität soll weltweit gefördert werden. Die Regierung möchte zukünftig verstärkt Frauen in internationale Führungspositionen entsenden. Auch die UN-Resolution 1325 und der nationale Aktionsplan zur Umsetzung dieser sollen im Fokus zukünftiger Außenpolitik stehen (Kap. VII, S.144ff.).
Der Vorstoß der Bundesregierung, sich zu einer feministischen Außenpolitik zu bekennen und diese Perspektive für zukünftige internationale Zusammenarbeit durchzusetzen, begrüßen wir. Jedoch fehlt es im Koalitionsvertrag an konkreter, wegweisender Benennung der Umsetzungsstrategien in den verschiedenen Bereichen der deutschen Außenpolitik und internationaler Zusammenarbeit.

Der Koalitionsvertrag erwähnt an einigen Stellen die Förderung von Diversität, trotzdem fehlt es an einer durchgehenden, bereichsübergreifenden intersektionalen Fassung der politischen Ziele der neuen Bundesregierung. Wir fordern, dass alle Menschen, die strukturelle Benachteiligung(en) erfahren, Gehör finden, in die Implementation von Politik einbezogen und unterstützt werden.

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung verspricht viel. Der Deutsche Frauenring begrüßt besonders die Hinwendung zu klaren Zielsetzungen in der Gleichstellungspolitik. Trotzdem müssen wir jetzt genau auf die Lücken und offenen Stellen der Politiken achten. Die Chance für eine geschlechtergerechte Gesellschaft ist da und muss dringend genutzt werden!

Den Koalitionsvertrag 2021-2025 finden sie hier.

Die Auswertung als PDF.

 

Stellungnahme des Deutschen Frauenrings e.V.

Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

Berlin, den 14. Februar 2022

Der Deutsche Frauenring e.V. (DFR) begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf. Diese längst notwendige Gesetzesänderung ermöglicht es Ärzt*innen nun endlich, Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich zu machen, ohne dafür kriminalisiert und strafrechtlich verfolgt zu werden.

Der § 219a StGB erzeugt Rechtsunsicherheit bei Ärzt*innen, da sie mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen, wenn sie sachlich über die von ihnen angebotene Gesundheitsleistung des Schwangerschaftsabbruchs informieren. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einer suboptimalen Versorgungslage und schränkt das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ein: Schwangeren wird der Zugang zu Informationen und damit die Entscheidung für oder gegen einen Abbruch unnötig erschwert, wodurch indirekt auch das Recht auf freie Ärzt*innenwahl verletzt wird.

Aus diesen Gründen befürwortet der DFR die ersatzlose Streichung des § 219a StGB. Eine alternative Beschränkung des Paragrafen, welche nur grob anstößige Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, lehnen wir hingegen ab, da sie nicht zu einer eindeutigen Rechtslage beiträgt.

Der Deutsche Frauenring spricht sich weiterhin für die Durchsetzung des reproduktiven Selbstbestimmungsrechts aus. Der Referentenentwurf stellt zwar einen wichtigen Schritt in Richtung einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs dar, ändert jedoch noch nichts an der in § 218ff. StGB festgeschriebenen gesetzlichen Gebärpflicht. Wir fordern daher über die Streichung des § 219a StGB hinaus:

  • Amnestie für alle nach § 219a StGB verurteilten Ärzt*innen: Der Gesetzgeber soll die Aufhebung des Paragrafen mit der Aufhebung der rechtskräftigen Urteile verbinden
  • Eine außerstrafrechtliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen, d.h. die zusätzliche Streichung des § 218ff. StGB
  • Eine Übernahme der Kosten von Schwangerschaftsabbrüchen durch die gesetzlichen Krankenkassen
  • Ein flächendeckendes Angebot an unabhängigen Beratungsstellen
  • Maßnahmen gegen sogenannte „Gehsteigbelästigungen“, die die Einschüchterung von ungewollt Schwangeren und deren Ärzt*innen bezwecken soll
  • Die vollständige Umsetzung des internationalen CEDAW-Abkommens und damit die Umsetzung eines gleichberechtigten Zugangs zum Gesundheitssystem für Frauen

Die Stellungnahme als PDF.

Den Referentenentwurf und weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Website des Justizministeriums.

Stellungnahme: Streichung §219a StGB

Endlich ist es so weit: Der Koalitionsvertrag (2021–2025) von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bekundet die Streichung des § 219a StGB! Dort heißt es: „Ärztinnen und Ärzte sollen öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Daher streichen wir § 219a StGB.“ (Koalitionsvertrag 2021–2025, S. 117). Dies zeigt deutlich, dass sich die hartnäckige und beständige feministische Arbeit lohnt und auszahlt.

Endlich zahlt sich der feministische Kampf für reproduktive Selbstbestimmung und sichere Gesundheitsversorgung aus. Mit der Streichung des § 219a StGB wird es Ärzt*innen zukünftig möglich sein, über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs öffentlich aufzuklären und zu informieren, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Damit wurde ein wichtiger Schritt für die tatsächliche Implementation reproduktiver Selbstbestimmung getan.

Endlich wird die Informationsvermittlung und Aufklärungsarbeit zu dieser Gesundheitsversorgung entkriminalisiert. Gemeinsam mit vielen anderen Vereinen und Organisationen setzt sich der Deutsche Frauenring e.V. schon lange für eine Streichung des Paragrafen ein. Das Engagement von Kristina Hänel, Frauenringsfrau 2019 und 2020, und weiteren Ärzt*innen für die Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen, für das Recht auf Gesundheit und reproduktive Selbstbestimmung, welche damit hohe Risiken eingegangen sind, möchten wir an dieser Stelle besonders hervorheben.

Umso wichtiger ist es, jetzt nicht aufzuhören. Der Kampf für reproduktive Selbstbestimmung ist noch nicht vorbei! Wir fordern von der neuen Bundesregierung die Streichung der §§ 218 ff. StGB und eine außerstrafrechtliche Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen, bei der ungewollt Schwangere das Recht haben, über sich und ihren Körper zu bestimmen, ohne stigmatisiert, diskriminiert oder kriminalisiert zu werden.

Endlich sollen

  • das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung,
  • die Umsetzung des internationalen CEDAW-Abkommens,
  • das Menschenrecht auf eine sichere, zugängliche und selbstbestimmte Gesundheitsversorgung (UN-Sozialpakt 1966 (Art. 12))

tatsächlich durchgesetzt werden!

Die Stellungnahme als PDF.

Stellungnahme des Deutschen Frauenrings zum § 219a StGB

2. Juni 2020

Die Stellungnahme als PDF.

Wer geglaubt hatte, dass die Änderung des § 219a StGB durch den Bundestag am 21.02.2019 der strafrechtlichen Verurteilung von Frauenärzt*innen ein Ende bereiten würde, sieht sich leider getäuscht.

Auch nach der Gesetzesänderung werden Frauenärzt*innen weiterhin verurteilt, weil sie nach Ansicht der Gerichte, die den geänderten § 219a StGB anwenden, unzulässige rechtswidrige Werbung betreiben. Die Ärzt*innen dürfen zwar darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, nicht mitteilen dürfen sie, welche Methoden sie bei diesem Eingriff anwenden.

Die Neufassung des § 219a StGB hat die Grundrechtsverstöße der alten Fassung nicht beseitigt, Frauenärztinnen und -ärzte müssen weiterhin damit rechnen, wegen sachlicher Informationen über ihr Arbeitsgebiet vor Gericht gezerrt und verurteilt zu werden.

Immer noch werden folgende Grundrechte verletzt:

a. Art. 12 Abs. 1 GG, der die Berufsfreiheit schützt. § 219a StGB verbietet die Sachinformation über eine erlaubte medizinische Dienstleistung – und was ist der Hinweis auf die angewandten Methoden anderes als eine Sachinformation – und greift damit in die Berufsfreiheit von Ärztinnen und Ärzten ein.

b. Art. 5 Abs.1 GG, der die Informationsfreiheit, und Art. 2 Abs. 2 GG, der die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt. Hier sind nicht nur die Ärztinnen und Ärzte, sondern auch deren Patientinnen betroffen. Das Selbstbestimmungsrecht von Patientinnen und Patienten bezieht sich auch auf die Möglichkeit, sich über medizinische Eingriffe umfassend informieren und behandelndes Fachpersonal entsprechend wählen zu können. Der bloße Hinweis darauf, dass Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, reicht für eine umfassende Information nicht aus.

§ 219a StGB schränkt sowohl die Informations-Freiheit als auch das Recht auf Patient*innen-Selbstbestimmung ein und ist verfassungsrechtlich bedenklich.

c. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, wonach Frauen und Männer gleichberechtigt sind. § 219a StGB betrifft – neben den in ihrer Berufs- und Informations-Freiheit eingeschränkten Ärzt*innen – nur ungewollt schwangere Frauen. Es gibt keine medizinische Dienstleistung nur für Männer, die wie der Schwangerschaftsabbruch durch Informationsverbote betroffen ist, Männer haben in Bezug auf jegliche medizinische Leistung die volle Informationsfreiheit. Frauen werden ungleich behandelt: Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

d. Nicht zuletzt garantiert die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) den Frauen das Recht auf freie Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Informationen. Die UN-Frauenrechtskonvention wurde 1985 von Deutschland ratifiziert und ist geltendes Recht. Auch die Neufassung von § 219a StGB wird der Pflicht, ungewollt Schwangeren unbehinderten Zugang zu den nötigen Informationen zu ermöglichen, nicht gerecht.

Fazit:
§ 219a StGB in der jetzigen Fassung knebelt sowohl Ärzt*innen durch Eingriff in deren Berufsfreiheit als auch ungewollt Schwangere durch Vorenthaltung von Informationen, die die Frauen für eine selbstbestimmte Entscheidung benötigen.
Der rechtliche Weg der betroffenen Ärztinnen wie Kristina Hänel, 2019 und 2020 Frauenringsfrau des Deutschen Frauenrings, bis vor das Bundesverfassungsgericht kann zwar eine rechtliche Sicherheit schaffen, bedeutet aber aufgrund seiner Dauer für viele Schwangere und Ärzt*innen auf längere Sicht eine Zeit der Unsicherheit.

Daher ist eine ersatzlose Streichung des Paragrafen dringend geboten und durch einen entsprechenden Antrag dem Bundestag vorzulegen.

DFR-Stellungnahme – Verbot von Frühehen in Deutschland

Heiratsalter muss Kinder und Jugendliche schützen & mit dem UN-Kinderrechtsabkommen übereinstimmen

06.02.2017  Die Stellungnahme des DFR als PDF

Der Deutsche Frauenring e.V. (DFR) fordert
  • das gesetzliche Mindestheiratsalter ausnahmslos auf 18 Jahre festzulegen, die Ausnahmeregelung in § 1303 Abs. 2 BGB zu streichen sowie die Regelungen im EGBGB anzupassen
  • Ehen grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn sie von Volljährigen freiwillig und auf dem Standesamt geschlossen werden
  • im Ausland geschlossene Ehen nur anzuerkennen, wenn beide Partner volljährig sind und ihre Ehe staatlich registriert ist. Dies soll auch für die Familienzusammenführung gelten.
  • bei (im Ausland oder in Deutschland) nicht amtlich geschlossenen Ehen von Minderjährigen, die bereits als Paar Eltern eines oder mehrerer Kinder sind , entsprechend der in vielen Bundesländern bereits existierenden Praxis der Einzelfallentscheidung zu bleiben, da hier das Verbot der Kinderehe mit dem Wohl des Kindes abgewogen werden muss; allerdings sollen bundeseinheitliche Handlungsanweisungen/ Ausführungsvorschriften dafür verabschiedet werden
  • entgegenstehende bilaterale Vereinbarungen nach und nach aufzuheben und im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Außenpolitik die Verhinderung von Frühehen durchzusetzen (neue Verhandlungen über die dies betreffenden Bestandteile bilateraler Abkommen durchführen)
  • finanzielle Förderung von Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen
  • Aufklärung regelmäßig über die schädigende Wirkung und das Verbot von Frühehen bzw. die neue Gesetzesregelung und das Kinderschutzabkommen, z.B. in Form von Fortbildungen für Lehr- und Fachkräfte sowie für Schüler*innen Workshops an Schulen durchzuführen
  • Aufklärungsarbeit in den Herkunfts- und Fluchtländern über die internationalen Konventionen sowie die spezifischen gesetzlichen Regelungen in Deutschland via der Botschaften, Konsulate und des Goethe-Instituts durchzuführen
  • die lückenlose und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Zwangsehen gesetzlich, und vor allem im gesellschaftlichen Konsens, durchzusetzen
  • dazu auch Werbekampagnen durchzuführen (z.B. auf Autobahnen/ öffentlichen Großflächen, Anzeigen in der BILD und anderen Medien)

Der Deutsche Frauenring e.V. sieht dringenden Handlungsbedarf und fordert, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren- wie angekündigt- zügig anzugehen.

Die Unversehrtheit von Minderjährigen stellt ein höherrangigeres Schutzgut dar, als das Persönlichkeitsrecht des Ehepartners und das Recht auf den Schutz der Familie. Die anzustrebende Gesetzgebung muss den von Deutschland ratifizierten internationalen Menschenrechtsabkommen – darunter der UN-Kinderkonvention (CRC) und der UN Frauenrechtskonvention (CEDAW) entsprechen. Der nächste Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention Deutschlands ist als kombinierter 5. und 6. Bericht im April 2019 fällig. Die Kinderrechtskonvention gestattet keine Ehen von unter 18-Jährigen.

Erläuterung

Im November 1989 wurde von den Vereinten Nationen (UN) die „Konvention über die Rechte des Kindes“ verabschiedet. Deutschland hat diese Konvention 1990 unterschrieben und zwei Jahre später ratifiziert. Am 5. April 1992 trat die Konvention in Deutschland in Kraft.

In Artikel 1, Teil 1 der UN-Kinderrechtskonvention heißt es:

„Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt.“

In seinem Allgemeinen Kommentar Nr. 13 (2011), Abschnitt III, Paragraf 16 über die Überwindung der Formen von Gewalt gegen Kinder im Rahmen der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention führt der UN-Überprüfungsausschuss des Kinderrechtsabkommens die „frühe und erzwungene Ehen“ von Minderjährigen unter 18 in der Liste der gegen Kinder gerichtete Gewalt auf, die als eine Folge einen enormen und unakzeptabel, zerstörerischen Preis für alle Gesellschaften verursachen. In Abschnitt IV, Paragraf 29 definiert der UN-Überprüfungsausschuss die erzwungene und frühe Ehe als „schädigende Praxis“.

In den meisten Ländern werden Menschen mit 18 Jahren volljährig. Es gibt wenige Ausnahmen, dort gelten Menschen bereits mit dem 16. Lebensjahr als Erwachsene. Kein Land unterschreitet jedoch diese Grenze.

Dennoch wird der Kindheit durch Verheiratung oft ein jähes Ende gesetzt. Auch in Deutschland werden mehr und mehr Frühehen, auch Kinderehen genannt, registriert.

Weltweit sind mit 80% mehrheitlich Mädchen und junge Frauen von solchen Eheschließungen betroffen (UNICEF 2014). Gerade sie sind während der Schwangerschaft und Geburt großen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt, da ihr Körper häufig noch nicht ausgewachsen und bereit für eine Schwangerschaft bzw. Entbindung ist. So sterben Mädchen unter 15 Jahren während des Geburtsvorgangs fünf Mal häufiger als Frauen in den Zwanzigern.

UNICEF hat in seinem Bericht „Ending Child Marriage: Progress and Prospects“ 2014 folgende Zahlen veröffentlicht. Laut dem Bericht leben weltweit mehr als 700 Millionen Frauen, die bereits vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet wurden. 250 Millionen waren nicht einmal 15 Jahre alt bei ihrer Hochzeit. Nach Schätzungen von UNICEF werden jährlich 15 Millionen Mädchen minderjährig verheiratet. Somit werden die nach der UN-Kinderrechtskonvention verbrieften Menschenrechte weltweit täglich in 41.000 Fällen (in der Minute bei 28 Mädchen) verletzt.

Die Folgen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen sind verheerend. Neben häufig auftretenden psychischen Traumata, sind verheiratete Minderjährige meist dazu gezwungen, ihre schulische Ausbildung abzubrechen, gefährden damit ihre berufliche Zukunft, verstärken die finanzielle Abhängigkeit von ihrem Ehepartner und sind einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt. Zudem sind Betroffene häufig häuslicher und sexueller Gewalt ausgesetzt. So bleibt bei Frühehen das Recht auf Bildung, auf persönliche Entwicklung und auf reproduktive und sexuelle Gesundheit auf der Strecke. Laut Weltgesundheitsbehörde WHO ist die zweithäufigste Todesursache von Kinderbräuten die Geburt ihres Kindes, gefolgt von Suizid.

Als Mitglied der International Alliance of Women (IAW), einer NGO mit beratendem ECOSOC-Status bei der UN, die 2013 Forderungen zur Abschaffung der Kinderheirat verabschiedete, weist der DFR explizit auf diese schwerwiegende Missachtung der Kinder- und Frauenrechte hin. Da Frühehen ganz überwiegend den weiblichen Teil der Bevölkerung betreffen und ihnen durch die Verheiratung die Chance auf ein selbstbestimmtes Leben als Frau genommen wird, liegt auch ein Verstoß gegen die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) vor. Der DFR fordert mit der IAW zu dem Zweck, dass ausnahmslos national und international -auch auf der Flucht- Geburtstage aller Kinder umgehend behördlich registriert werden. Die Kinder bzw. die Eltern für ihre Kinder müssen eine Geburtsurkunde erhalten, die in Kopie jederzeit abfragbar in den Behörden aufbewahrt wird. Falsche Altersangaben müssen so unmöglich werden.

Am 25. September 2015 wurden auf dem UN-Gipfel in New York die „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und die neuen Nachhaltigen Entwicklungsziele (SDGs) verabschiedet. Sie haben die Form eines Weltzukunftsvertrags und sollen helfen, allen Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen. Die neue Agenda wird ab 2016 die Millenniumsentwicklungsziele, die sich die Weltgemeinschaft Anfang des Jahrtausends gesetzt hat, ablösen. Sie beide Agenden wurden mit breiter Beteiligung der Zivilgesellschaft in aller Welt entwickelt. Frühehen an sich und deren Begleiterscheinungen verstießen schon gegen mehrere Millenniumsentwicklungsziele als auch nun gegen wesentliche Ziele der Agenda 2030, wie etwa gegen die Ziele:

  • „Selbstbestimmung der Menschen stärken, Geschlechtergerechtigkeit und ein gutes und gesundes Leben für alle sichern“ und
  • „Menschenrechte schützen“.

Mädchen und Frauen brauchen nicht nur Schutz vor Krieg (also Angriffen von außen) sondern auch vor dem Patriarchat (Beschneidung der Rechte innerhalb der Familie, durch den Vater oder späteren Ehemann). Ihre Kinder- und Frauenrechte müssen international genauso wie im Inneren der Bundesrepublik Deutschland, also auf nationaler Ebene, in allen Teilen der föderalen Bundesrepublik gleichsam geschützt werden.

Rechtliche Situation in Deutschland

Grundsätzlich tritt in Deutschland die Ehefähigkeit mit Erreichen der Volljährigkeit, also mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, ein; es gibt derzeit gemäß § 1303 BGB jedoch Ausnahmeregelungen, die Eheschließungen mit 16 und 17 Jahren erlauben.

Kinder unter 14 Jahren genießen absoluten Schutz vor jeglichen sexuellen Handlungen, im Ausland geschlossene Ehen mit Kindern unter 14 gelten in Deutschland daher stets als „Nicht-Ehen“. In der Gruppe der 14 bis 16jährigen wird derzeit im Einzelfall entschieden, ob eine im Ausland geschlossene Frühehe in Deutschland anerkannt wird. Es bestehen mehrere bilaterale Abkommen bezüglich einer solchen Anerkennung von Ehen. Auch wird zwischen der Nichtigkeit und Aufhebbarkeit (der Scheidungsregelungen) von Ehen differenziert.

Im Jahr 2009 hat der deutsche Gesetzgeber das Gebot, keine kirchliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Trauung vorzunehmen, aufgehoben. Das hat unter anderem zur Folge, dass auch für Muslime und ihre Imam-Ehen die Standesamtspflicht nicht mehr gilt. Frühehen sind oft solche Ehen, die vor einem/einer Imam*in geschlossen werden. Solche rein religiösen Verbindungen entfalten zunächst zwar keine zivilrechtliche Wirkung, werden jedoch als bindend empfunden. Durch die Anerkennung von ‚Imam-Ehen‘ durch deutsche Behörden und Rechtsprechung wird die Rechtlosigkeit und Diskriminierung von meist minderjährigen Frauen zementiert.

Dies war im umstrittenen Urteil des OLG Bamberg der Fall, das die in Syrien geschlossene Ehe eines 15-jährigen Flüchtlingsmädchens mit ihrem 21-jährigen Cousin für rechtmäßig ansah. Das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg hatte die Ehe nicht anerkannt und das Mädchen aus Gründen des Kindeswohls in Obhut genommen. Dagegen hatte der Ehemann geklagt. Die Entscheidung liegt jetzt beim BGH. Ein Gericht in Bayern hat eine Kinderheirat für rechtmäßig erklärt – weil die Ehe in Syrien geschlossen wurde, wo Kinderehen nach islamischem Recht erlaubt sind.

Europäisches Ausland

In Dänemark wird derzeit darüber diskutiert, Asylwerber, die mit Minderjährigen verheiratet sind oder diese geschwängert haben, in Zukunft sofort abzuschieben. Ein Imam fordert dagegen, Kinderehen müssten aus Respekt vor der Kultur der Flüchtlinge erlaubt werden.

Die niederländische Politik hat unlängst eine Grundsatzentscheidung getroffen. Um potenzielle Opfer einer Kinderheirat zu schützen, wurde im Eilverfahren ein Gesetz verabschiedet, dass das Mindestalter für eine Heirat auf 18 Jahre festlegt. Ehen unter 18 Jahren, die im Ausland geschlossen wurden, werden ebenfalls nicht mehr anerkannt.

Auch die Schweiz hat die Richtlinien bereits 2012 verschärft und ist in diesem Bestreben bestärkt worden. Ein afghanischer Asylbewerber, der im Ausland ein 14-jähriges Mädchen geheiratet hat, durfte nach Italien zurückgeführt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 8.Dezember 2015 entschieden, dass die Schweiz die Heirat mit einem Kind nicht anerkennen musste. Das in der europäischen Menschenrechtskonvention statuierte Recht auf Familienleben verlange dies nicht.

Derzeit wird die Verabschiedung eines solchen Gesetzes auch in Deutschland diskutiert. Dafür müsste der Paragraf 1303 BGB und Regelungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geändert werden. Der Familiennachzug würde dadurch erschwert.

Bundesjustizminister Heiko Maas hat bereits eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema Kinderehen eingerichtet. Insgesamt werden etwa 1.000 Kinderehen gezählt, die Dunkelziffer wird höher eingeschätzt.

Quellen:
http://www.bmz.de/de/ministerium/ziele/ziele/2030_agenda/index.html
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRC/crc_state_report_germany_3_4_2010_de.pdf
http://www.unicef.de
http://chrismon.evangelisch.de
Deutsches Institut für Menschenrechte: Ehen von Minderjährigen: das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen Minderjährigen-Ehen unter Flüchtlingen in Deutschland Positionspapier, hg. im November 2016

Die Stellungnahme des DFR als PDF

Statement Deutscher Frauenring e.V. zum UN-Überprüfungsprozess der Umsetzung des Weltaltenplans (MIPAA) 2017 und 2018 bezogen auf die deutsche und internationale Umsetzung

Oktober 2016 Das DFR-Statement als PDF

Der Deutsche Frauenring e.V. (DFR) begrüßt die Empfehlungen der Unabhängigen Expertin des UNMenschenrechtsrates Rosa Kornfeld-Matte. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2016 vor der 33. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates (A/HRC/33/44) bekräftigt sie das Recht über den Genuss aller Menschenrechte durch ältere Menschen.
Der DFR schließt sich ihren Empfehlungen sowie den Empfehlungen der Open End Working Group on Aging beim UN-Committee über Soziale Entwicklung an,

  1. welche die Überpüfungsprozesse MIPAAs betreffen und
  2. hinsichtlich der Begründung und Notwendigkeit eines neuen Menschenrechtsabkommens, dass künftig im Unterschied zum Aktionsplan von Madrid von 2002 die „Unterschiede des Schutzes umfassend zu behandeln“ in der Lage wäre, und erst als explizites Instrument des Menschenrechtsschutzes „die vollständige Wahrnehmung der Menschenrechte durch ältere Menschen zu gewährleisten“ ausreichen würde.

Wir fordern die Deutsche Bundesregierung auf, über diese vom DFR im Sommer angeregte Veranstaltung hinaus, umgehend einen Dialogprozess auf der lokalen (kommunalen), Länder- und Bundesebene zur Umsetzung und Fortführung des MIPAA in Gang zu setzen. Dieses war vom UNGeneralsekretär sowie dem UN-Unterausschuss für Soziale Fragen bereits für das Jahr 2016 vorgeschlagen worden. Es wird höchste Zeit, die Bevölkerung zu informieren und einzubeziehen. Wir blicken gespannt auf die Herausgabe des Regierungsberichts durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Umsetzung des Aktionsplans von Madrid über das Altern.

Wir fordern die Bundesregierung auf, diese Dialoge als Beteiligungsprozesse zu beiden Phasen des Überprüfungsprozesses in der Region Europa 2017 und auf internationaler UN-Ebene 2018 in Übereinstimmung mit den Vorgaben des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon (E/CN/2015/4; Chapter VI und V, Para 46-48) vom 04.-12.02.2015 zu führen.

Wir fordern, diese Dialoge so zu organisieren, dass die Zivilgesellschaft einschließlich der Frauenrechtsorganisationen (NGOs), welche ältere Menschen in all ihrer Diversität vertreten, und in denen ältere Menschen selbst vertreten sind, einen umfassendem Zugang zu den Prozessen erhalten, damit sie aktiv an den Auswertungsprozessen und den Vereinbarungen zur weiteren Umsetzung mitwirken können. Gemäß ihrer Rechte und Pflichten, etwa nach UN-ECOSOC oder ihren Satzungen und Zielen, müssen sie die Diskussionen der Mitgliedsstaaten beobachten und auswerten können und eine Stimme erhalten. Wo diese Rechte und Pflichten eingeschränkt werden- Stichwort Shrinking space for NGOs- sollen sich die Bundesregierung und die Europäische Union gemeinsam für die Beseitigung aller dieser Einschränkungen einsetzen.

Die Partizipation betreffend folgen wir den Empfehlungen des UN-Generalsekretärs:

  • dabei soll – angefangen von der Planung, über die Überprüfungs- und Implementierungsphase hinweg – ein inklusiver Ansatz , also ein Bottom Up-Prozess der Dialoge der Zivilgesellschaft mit allen zuständigen Ressorts, am besten interministeriell, mit vielfältiger Partizipation umgesetzt werden, die der Absicht der UN für den Überprüfungsprozess folgt
  • es ist sicherzustellen, dass die Ansichten und Forderungen aller älteren Menschen in den Prozess, das Ergebnis und seine Umsetzung eingeschlossen sind
  • der Prozess selbst soll bereits für die soziale Inklusion und Partizipation der älteren Menschen, einschließlich der LGBTIQ, älterer Menschen aus allen Minderheiten und von allen besonders gefährdeten Gruppen sorgen. Er soll Aufmerksamkeit, Verständnis und Fortschritte erzielen und in der Öffentlichkeit wirksam kommuniziert werden
  • dabei soll die paritätische Repräsentation der Frauen und anderer Gruppen gewährleistet sein (CEDAW 4.1 Quoten; CRPD Art 6)
  • um den barrierefreien Zugang zu gewährleisten, soll die Bundesregierung finanzielle Ressourcen für die Teilnahme der Einwohner*innen, der CSOs und NGOs an allen Foren, Dialogen und Prozessphasen und -ebenen (lokal/kommunal, regional, international) bereitstellen
  • benötigte Zugangsassistenzen sollen ebenfalls von der Regierung finanziell übernommen werden, etwa im Rahmen der Aufnahme in die Regierungsdelegation
  • um darüber hinaus den Zugang barrierefrei zu gewährleisten, sollen alle Foren, Dialoge und Evaluationsprozesse über soziale Medien (Phönix, Skype, UN-webcast etc.), sowie dialogisch via Twitter, Chats, Einsendungen per E-Mail etc. für alle zugänglich sein
  • umgehend sollen der Aktionsplan von Madrid und weitere regionale Aktionspläne und in dem Rahmen relevante Dokumente in der Bevölkerung und besonders unter den älteren Menschen zur Kenntnis verteilt werden.

Wir fordern die Deutsche Bundesregierung auf, sich für ein neues UN-Menschenrechtsabkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung älterer Menschen mit einem Fakultativprotokoll einzusetzen und dessen Entwurf mit dem Abschlussdokument der Überprüfungsprozesse 2017/2018 auf den Weg zu bringen.

Die Bundesregierung soll, auch im Rahmen der EU, bei diesem Prozess dafür sorgen, dass die Zivilgesellschaft und (Frauenrechts-) NGOs dabei beteiligt werden. Dabei sollen Frauen paritätisch auf allen Seiten paritätisch (mindestens zu 50%) vertreten sein: bei der Delegation des Staates, den NGO-Delegierten und dem UN-Personal.
Das Fakultativprotokoll

  • soll schon im Text selbst die Verfahrensregeln für die Durchführung von Beschwerden und Untersuchungsverfahren festlegen
  • dabei ist zu beachten, dass älteren Menschen und Hochbetagten nur eine kürzer bemessene Lebenszeit zur Verfügung steht. Die Zeit der Beschwerdeführung bzw. der Untersuchungsverfahren muss entsprechend kurz sein
  • Der Zugang zum Recht auf allen Ebenen darf nicht am Einkommen oder sozialen, ökonomischen und kulturellen Lagen der Rechtsindividuen scheitern. Da älteren Menschen ein verringertes Renteneinkommen zur Verfügung steht und manche nach OECD und EU-Kriterien unter die Armutsgrenze fallen, soll durch eine unabhängige internationale Stelle ein Unterstützungsfond eingerichtet werden, um den Zugang zum Rechtsweg auf nationaler Ebene sowie zu dem Fakultativprotokoll des neuen Abkommens zu ermöglichen (analog zur deutschen Prozesskostenhilfe).

Informative Links:
MIPAA Dokument: Der Weltaltenplan und regionale/ nationale Umsetzungsstrategien auf der Webpage UN NYC
Der MIPAA (Englisch; er ist dort auch in den anderen UN-Sprachen erhältlich)
Kompletter Bericht der unabhängigen UN-Expertin Rosa Kornfeld-Matte- mit den Empfehlungen ab S. 20 (121-126)

Das DFR-Statement als PDF

Schriftliche Stellungnahme des Deutschen Frauenring e.V. zum Referentenentwurf des BMJV zum verbesserten Schutz gegen Nachstellungen

04.05.2016  DFR-Stellungnahme zum RefE Nachstellungen als PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Deutsche Frauenring begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen. Insbesondere sehen wir in der Umwandlung von § 238 Abs. 1 StGB von einem Erfolgs- in ein Eignungsdelikt die Möglichkeit, zukünftige Täter abzuschrecken, da effiziente Strafverfolgung droht, und verbinden damit die Hoffnung, dass anders als nach der bisherigen Rechtslage Täter auch tatsächlich bestraft werden können.

Ebenso begrüßen wir, dass nach Änderung von § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO geschädigte Personen nicht mehr auf den Privatklageweg verwiesen werden können.

Auch dann, wenn die geplante Gesetzesänderung eine Verbesserung der Lage von Stalkingopfern bringt und eine wirkungsvollere Strafverfolgung ermöglicht, muss dem Problem „Stalking“ durch Hilfsangebote und Beratung der Opfer – gfls. auch der Täter – entgegengewirkt werden. Das kann der Gesetzentwurf leider nicht leisten.

Mit freundlichen Grüßen
Irmgard Pehle
Präsidiumsmitglied

Schriftliche Stellungnahme des Deutschen Frauenring e.V. zum Referentenentwurf des BMJV zur geplanten Änderung der §§ 177 ff. StGB

18.02.2016  DFR-Stellungnahme zum RefE §177 ff. StGB als PDF

Sehr geehrte Frau Bunke,

der Entwurf soll Schutzlücken in § 177 StGB „Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ und § 179 StGB „Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen“ schließen. Immer wieder können Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung nicht geahndet werden, weil die Voraussetzungen wie Nötigung und/oder Gewalt oder Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit, die das StGB verlangt, nicht vorliegen oder nicht bewiesen werden können.

Der Entwurf krankt daran, dass er nicht vom sexuellen Selbstbestimmungsrecht ausgeht, sexuelle Handlungen (auch Grapschen) also nur bei Einverständnis der beteiligten Personen straffrei sein können. Vielmehr wird die Strafbarkeit vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig macht, wie in § 177 StGB-E von einer Nötigung mit Gewalt oder Drohung, in § 179 StGB-E von Widerstandsunfähigkeit, Überraschungsangriff oder Furcht vor einem empfindlichen Übel. Es sind aber Fallkonstellationen denkbar (und auch vorgekommen), in denen das Unrecht des sexuellen Angriffs wegen Fehlens der aufgezählten Umstände nicht erfasst werden kann und der Täter/die Täterin dann straffrei bleiben.
Indem die Regelungen weit hinter der Forderung nach einem umfassenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zurückbleiben, bieten sie zahlreiche „Schlupflöcher“, etwa:

  1. Die sogenannte „Schockstarre“ muss nicht unbedingt als „schwerer Schock“ gelten.
  2. Bei restriktiver Auslegung ist der Begriff „Überraschungsmoment“ problematisch, da sich bei miteinander bekannten Tätern/Opfern die „Überraschung“ auch langsamer entwickeln kann.
  3. Die Argumentation zum „Klima der Gewalt“ finden wir besonders bedenklich – im Umkehrschluss könnte dies nämlich bedeuten, dass die ersten Übergriffe innerhalb einer Beziehung straffrei bleiben nach dem Motto: „Einmal ist keinmal!“.

Die Terminologie der „Widerstandsunfähigkeit“ mag juristisch eng auf diesen einen Kontext bezogen sein; gesamtgesellschaftlich wäre sie ein falsches Signal. Der negativ konnotierte Teil des Begriffs der „…- unfähigkeit“ marginalisiert und stigmatisiert Frauen. Das steht den Vorgaben von UN-CEDAW (Art. 5, und 1,2,11,12 und 16), den Allgemeinen Empfehlungen von CEDAW (Nr. 12; 18, 19 Abs. 24 i; 28, insb. 33-C-26 ff. ; D. 47 Strafrecht) und dem Grundgesetzauftrag entgegen. Diese lassen eine ‚Abwertung‘ der Frau im Rahmen von Geschlechterrollenstereotypen auch durch Gesetzestexte und juristisch begriffliche Bedeutungsfixierungen nicht zu. Solange der 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ nicht seinem Namen gerecht wird und die sexuelle Selbstbestimmung als oberste Maxime vor alle Strafbestimmungen setzt – Nein ist nein! -, bleiben alle Änderungen Stückwerk.

Anzuerkennen ist, dass die geplanten Änderungen Verbesserungen gegenüber dem derzeitigen Rechtszustand bringen. Sie bleiben jedoch weit zurück hinter unseren Forderungen – sowie auch hinter jenen der im Deutschen Frauenrat organisierten Verbände.

Da der Entwurf auf Artikel 36 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (ETS 210 – Istanbul-Konvention) hinweist, soll hier die Harmonisierung mit internationalen, an Menschenrechtsstandards ausgerichteten Abkommen erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist das UN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) zusätzlich relevant. In der Präambel
der Istanbul-Konvention ist dazu eine Referenz enthalten. Die Normen von CEDAW sollten daher mit erfüllt werden.

In der Begründung des Entwurfs ist ausgeführt, dass das BMJV eine Kommission zur Überarbeitung des 13. Abschnitts eingesetzt hat, die ihre Arbeit vor einem Jahr aufgenommen hat. Die Kommission hat noch ein weiteres Jahr Zeit, dann sind Bundestagswahlen – dies ist nach aller Erfahrung der parlamentarischen Arbeit ein ungünstiger Zeitpunkt für eine zügige und wirksame wie adäquate Neuregelung.

Der vorgelegte Referentenentwurf lässt ohne Not die Gelegenheit verstreichen, einen Straftatbestand zu schaffen, der auf das fehlende Einverständnis abstellt.

Die eingesetzte Kommission sollte auf eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts hinarbeiten, die alle Taten kriminalisiert, die GEGEN den Willen des Opfers vorgenommen werden. Beweisschwierigkeiten wird es immer geben und eine unterschiedliche Gewichtung lässt sich durch den vorgeschlagenen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vornehmen.

Unserer Meinung nach können die formulierten Detailfragen daher nur negativ beantwortet werden: durch die Ausformung als Antragsdelikt und weitere verengende Tatbestandsmerkmale würde der Schutzbereich nämlich noch weiter eingeschränkt.

Mit freundlichem Apell
Marion Böker
Mitglied des Präsidiums

 DFR-Stellungnahme zum RefE §177 ff. StGB als PDF

DFR-Position zum Pflegestärkungsgesetz

27.04.2015  DFR Positionspapier Pflege als PDF

Der Deutsche Frauenring e.V. (DFR) begrüßt die im sogenannten Pflegestärkungsgesetz der Bundesregierung festgehaltenen Verbesserungen in der Altenpflege. Dieses Gesetz wird die Situation von Millionen Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen und ihren Pflegern verbessern. Allerdings weist der DFR darauf hin, dass dies nur ein erster Schritt in die richtige Richtung ist und fordert darüber hinaus eine deutliche Verbesserung in der Ausbildung des Pflegepersonals.

Bereits heute fehlen im Pflegebereich 13000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Attraktivität der Pflegeberufe muss gesteigert werden, da mit dem demographischen Wandel und der deutlich gestiegenen Lebenserwartung ein höherer Pflegebedarf einhergeht.

In diesem Zusammenhang fordert der Deutsche Frauenring u.a.

1. die Zusammenführung der 3 Grundausbildungen Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege zur allgemeinen Pflegeausbildung mit der Möglichkeit einer späteren Spezialisierung.

2. die Einführung einer bundeseinheitlichen Ausbildung zur Pflegeassistentin. Neben der Abschaffung des Schulgeldes soll den Ländern die Einrichtung eines Ausbildungsfonds ermöglicht werden. In diesen Ausbildungsfonds sollen alle Pflegeeinrichtungen einzahlen, um eine gerechtere Verteilung der Ausbildungskosten zu gewährleisten. Die Lasten der Ausbildung sollen nicht auf wenige Einrichtungen beschränkt bleiben.

3. eine gendergerechte und der Bedeutung des Pflegeberufs entsprechende Bezahlung
und die Verpflichtung für die Einrichtungen, den Mitarbeiterinnen regelmäßige Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen. Dies ist wegen der körperlich anstrengenden und emotional belastenden Pflege alter und kranker Menschen zwingend erforderlich.

Der Deutsche Frauenring bedauert, dass die Bundesregierung die Einführung eines neuen und umfassenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs ein weiteres Mal verschoben hat.
Der bis heute geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff vernachlässigt in hohem Maße die Bedürfnisse von Demenzkranken. Nach Vorschlag von Experten soll zukünftig die Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbständigkeit und nicht mehr nur nach den körperlichen Einschränkungen bemessen werden.

Die bereits seit 2009 vorliegenden Pläne für eine Pflegereform sehen außerdem vor, dass statt wie bisher 3 Pflegestufen 5 Bedarfsgrade erhoben werden und die Pflege nicht mehr in einem engen Zeitfenster erfolgen soll, sondern sich mittels Punktesystems an der Bedürftigkeit orientiert.
Der Deutsche Frauenring schließt sich diesen Forderungen an und weist darauf hin, dass eine Reform in diesem Bereich längst überfällig ist.

 DFR Positionspapier Pflege als PDF

Publikationen

Die Grüne Reihe des DFR dokumentiert in gestalteten Broschüren die Seminare und Projekte des DFR. Sie enthalten die Expertinnen-Referate, die Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse von Workshops und mehr. Alle sind hier als PDF herunterladbar.

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Kampagne zum Bundesfachseminar 2022 „Klima – Gerechtigkeit. Genderperspektiven für eine nachhaltige Zukunft“

 

        

Die komplette Kampagne finden Sie auf unseren Social Media Kanälen Instagram und X!

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Intersektionaler Feminismus – Warum eine umfassendere Perspektive auf Diskriminierungen notwendig ist

Oktober 2021

 PDF zum Download

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Mind the Gap! Finanzielle Gleichstellung selbstgemacht?

Oktober 2020

 PDF zum Download

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Pflege – eine Herausforderung für Alle

Oktober 2019

36 Seiten als PDF

Internationales Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Quadratur des Kreises für Frauen, Frieden und Sicherheit
Oktober 2018

PDF Download

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Grundlagen für ein gutes Leben – Altersarmut heute, wie
verhindern wir sie morgen?

Oktober 2016

78 Seiten als PDF

Schlepperseminar Deutscher Frauenring e.V.

Digitalisierung – Industrie 4.0
„Was hat das mit uns zu tun?“

April 2016

74 Seiten als PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Geschlechterklischees im Fokus

Oktober 2016

35 Seiten als PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Leben im Überwachungsstaat von 1949 bis heute

Oktober 2014

72 Seiten als PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Weiblich – RECHTS – Gefährlich?

Oktober 2013

53 Seiten als PDF

Internationales Seminar Deutscher Frauenring e.V. in Kooperation mit der Europäischen Akademie Berlin und dem Gunda-Wehner-Institut in der Heinrich-Böll-Stiftung

The missing gender-link: Rechtliche Aufarbeitung und Versöhnungsprozesse nach Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen gegen Frauen

Juni/Juli 2013

116 Seiten als PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Green Economy: Intelligent in das Morgen

Oktober 2012

56 Seiten PDF

Projekt Deutscher Frauenring e.V.

Migration – Integration: Wir wollen uns engagieren

2011/2012

56 Seiten PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Die erste Macht im Staat – die Medien?

Oktober 2011

45 Seiten PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Die Finanzkrise und kein Ende

Oktober 2010

50 Seiten als PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

20 Jahre Wiedervereinigung Deutschlands

November 2009

40 Seiten als PDF

Seminar der Europäischen Akademie Mecklenburg-Vorpommern in Zusamenarbeit mit dem Deutschen Frauenring e.V.

Wählen Sie Europa!!

November 2009

41 Seiten PDF

Bundesfachseminar Deutscher Frauenring e.V.

Alt und Jung im Dialog – Wege in eine generationengerechte Zukunft

November 2008

55 Seiten als PDF

Seminartag Deutscher Frauenring e.V.

Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

Februar 2009

50 Seiten als PDF

Interviews

Interview zum 8. März über die Frauenbewegung und Gleichstellung in Argentinien

Interview zum Internationalen Frauentag 2021 mit Valeria Vegh Weis

Den Internationalen Frauentag am 08. März 2021 nahm der DFR e.V. zum Anlass, auf Frauenbewegungen und -geschichten außerhalb von Deutschland zu blicken. Das Interview mit der Professorin für Kriminologie und Aktivistin Valeria Vegh Weis eröffnete Einblicke in die Frauenbewegung und den feministischen Aktivismus in Argentinien, welche gerade in den letzten Jahren feministische Themen immer erfolgreicher auf die politische Agenda setzten, sodass es Ende 2020 zu dem historischen Schritt der Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen kam.

Die Ausführungen von Frau Vegh Weis zeigen was ein kollektiver feministischer Aktivismus und ein steter Kampf gegen patriarchale und sexistische Strukturen erreichen kann und ermutigt damit alle Frauen weiterzukämpfen.

Interview als PDF

Handlungsleitfaden

Handlungsleitfaden für das Modellprojekt „Kommunal Aktiv – Frauen in die Politik“

mit Handlungsempfehlungen für Organisationen, die diese Workshop-Reihe durchführen wollen (2015)

DFR Modellprojekt „Kommunal Aktiv – Frauen in die Politik“ Leitfaden als PDF

Handlungsleitfaden zur Umsetzung von Maßnahmen gegen sexistische, diskriminierende und frauenfeindliche Werbung

im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Erstellt mit DFR-Beteiligung von einer Arbeitsgemeinschaft mehrerer Frauenverbände in Berlin (Stand 2017) 28 Seiten als PDF

Handbuch für das Modellprojekt „Geschlechterrolle Vorwärts“

zum Umgang mit Rollenstereotypen in interaktiven Übungen (2016)

DFR-Handbuch für das Modellprojekt „Geschlechterrolle vorwärts“ als PDF

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